Behandlung von Kassenpatienten bei Erkrankungen im Sinne des Sozialgestzbuches
Für die stationäre Behandlung von Kassenpatienten liegen Kooperationen mit namhaften Kliniken vor.
Voraussetzung für eine Behandlung ist die schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse für die Operation in einem Vertragskrankenhaus.
Dies gilt typischerweise für folgende Eingriffe:
Bauchdeckenstraffungen bei stark Übergewichtigen Patienten
Brustverkleinerungen bei Frauen mit extremer krankhafter Vergrößerung der Brust
Brustkorrekturen bei angeborenen Fehlbildungen
Krankhaftes Brustdrüsenwachstum (Gynäkomastie) oder Brusttumoren beim Mann
Ohranlegeplastiken bei Kindern im Kindergarten und Vorschulalter
Nasenkorrekturen bei kindlichen Fehlbildungen (z.B. Lippen- Kiefer- Gaumespalte) oder nach Verletzungen
Größere Haut- und Weichteiltumoren
Operationen bei Transsexualismus
Wichtig:
Wir können Sie nur behandeln, wenn die schriftliche Kostenübernahmeerklärung Ihrer Krankenkasse bereits vorliegt. Hierbei ist Ihnen ihr Hausarzt behilflich. Wenden Sie sich bitte auch an den zuständigen Sachbearbeiter /- in Ihrer Krankenkasse.